Dr. Dieter Kraus

Fallbesprechung Grundrechte SS 1997


Fall 7 (Werbeverbote für Apotheken - Art. 12 GG):

A ist Apotheker und betreibt immer wieder Werbung für die von ihm vertriebenen nicht-apothekenpflichtigen Produkte (sog. Randsortiment). So verteilt er während eines örtlichen Straßenfestes Flugblätter, mit denen er sein Randsortiment (Biokost, Heilkräuter, Nahrungsergänzung für Sportler) bewirbt. Schließlich schaltet er innerhalb von 13 Monaten 30 Anzeigen in der örtlichen Tageszeitung für sein Randsortiment. Er wird deshalb auf der Grundlage der formell ordnungsgemäß auf das Kammergesetz des Landes gestützten Berufsordnung der Landesapothekerkammer von den Berufsgerichten zu einer Geldbuße von 7.000 DM verurteilt worden. A sieht sich in Art. 12 GG verletzt.

Aus der Berufsordnung der Landesapothekerkammer:

§ 10.
Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist, oder wenn er eine Werbung zum Inhalt hat, die irreführend ist, oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt oder einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt.

§ 11.
Unzulässig sind insbesondere folgende Wettbewerbshandlungen: ...
5. Verteilung von Flugblättern und Werbemitteln außerhalb der Apotheken.

Zur Vertiefung & zum Selbststudium:

erstellt 06.07.1997/Kr.