Dr. Dieter Kraus
Fallbesprechung Grundrechte SS 1997
Fall 7 (Werbeverbote für Apotheken - Art. 12 GG):
A ist Apotheker und betreibt immer wieder Werbung für die von ihm
vertriebenen nicht-apothekenpflichtigen Produkte (sog. Randsortiment).
So verteilt er während eines örtlichen Straßenfestes Flugblätter,
mit denen er sein Randsortiment (Biokost, Heilkräuter, Nahrungsergänzung
für Sportler) bewirbt. Schließlich schaltet er innerhalb von
13 Monaten 30 Anzeigen in der örtlichen Tageszeitung für sein
Randsortiment. Er wird deshalb auf der Grundlage der formell ordnungsgemäß
auf das Kammergesetz des Landes gestützten Berufsordnung der Landesapothekerkammer
von den Berufsgerichten zu einer Geldbuße von 7.000 DM verurteilt
worden. A sieht sich in Art. 12 GG verletzt.
Aus der Berufsordnung der Landesapothekerkammer:
§ 10.
Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist, oder wenn er eine Werbung
zum Inhalt hat, die irreführend ist, oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit
übertrieben wirkt oder einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln
begünstigt.
§ 11.
Unzulässig sind insbesondere folgende Wettbewerbshandlungen: ...
5. Verteilung von Flugblättern und Werbemitteln außerhalb
der Apotheken.
Zur Vertiefung & zum Selbststudium:
-
BVerfGE 7, 377 û äApothekenurteil"; E 94, 372 û Werbeverbot für Apotheken;
-
BVerwGE 96, 293 û Sportwetten; 96, 302 û Lindauer Spielbank.
erstellt 06.07.1997/Kr.